RECHTSGRUNDLAGE - 24 STUNDEN-PFLEGE:

A&A Pflegeprofis vermittelt legal beschäftigte osteuropäische Pflegekräfte, die im Besitz einer gültigen E101-Bescheinigung (A1) und einer EU-Krankenkarte sind. Damit wird versichert, dass die Betreuungskraft in ihrem Heimatland unfall-, kranken- und sozialversichert ist.
Die Vermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des Entsendegesetzes und im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit.
Welche rechtliche Aspekte sind bei einer Beschäftigung einer polnischen Pflegekraft wichtig?
Worauf soll ich bei der Auswahl einer Vermittlungsagentur achten?

Neben der Direkteinstellung durch die Familie

ist die Entsendung eine zweit mögliche legale Beschäftigungsmethode. Hier ist es in erster Linie wichtig, dass jede Pflegekraft eine gültige Entsendebescheinigung bekommt. Die Ausstellung einer Entsendebescheinigung soll einer Familie im Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Partner garantiert werden. Bei selbständigen Pflegekräften ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit sehr hoch, so dass von diesem Beschäftigungsverhältnis abzuraten ist. Selbstständige Pflegekräfte sind laut Urteil des Amtsgerichts München vom November 2008 nicht legal. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigt ein Jahr später das Urteil. Mehr zu dem Thema finden Sie im Bericht in der Süddeutschen Zeitung.

Seit dem 01.05.2004 ist es möglich, polnische Betreuungs- oder Pflegekräfte im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland zu entsenden.



Bei der Entsendung von polnischen Betreuungs- oder Pflegekräften ist es wichtig folgendes zu beachten:

1. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Auslandsentsendung im Heimatland bei dortigen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden muss. Den Nachweis dafür liefert die Entsendebescheinigung A1 (früher E101). Das Formular A1 bescheinigt, dass die Mitarbeiter in ihrem Heimatland unfall-, kranken- und sozialversichert sind.

2. Jede Pflegekraft muss im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sein. Im Falle einer Krankheit hat die Betreuungskraft einen Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische Versorgung.

3. Zur Erfüllung der gesetzlichen Grenzen der Dienstleistungsfreiheit (BGBI. I 2004 Nr. 62, S. 2937, §21 BeschV) dürfen Sie als Auftraggeber:
(a) keinen direkten Einfluss zur Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben der entsendeten Mitarbeiterin ausüben
(b) selbst weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellen
(c) keine direkten Weisungen erteilen
(d) nicht zeitbezogen, sondern auf das Ergebnis ausgerichtet vergüten
(e) kein Direktionsrecht ausüben
(f) den entsendeten Mitarbeiter des Leistungserbringers nicht in eigene Betriebsabläufe einbinden.
Alle Aufgaben sollen also von einer Pflegekraft selbständig ausgeübt werden. Alle Einzelheiten wurden bereits vorher genau festgelegt.

4. Der Vertrag über die Pflege wird direkt mit dem Unternehmen in Polen abgeschlossen. Es entsteht keinesfalls ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Betreuungskraft.

5. Das Betreuungspersonal darf keine medizinische Versorgung übernehmen.

6. Der Vertrag mit dem polnischen Unternehmen darf nur auf eine begrenzte Zeit abgeschlossen werden. Die maximale Entsendezeit beträgt momentan 24 Monate.

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